IMMOBILIEN

Sie möchten eine Immobilie kaufen oder verkaufen? Der Notar bereitet den Kaufvertrag für Sie vor. Er bespricht mit Ihnen die Abwicklung, wie zum Beispiel Räumung des Vertragsobjekts, Zahlung des Kaufpreises, Absicherung des Käufers und des Verkäufers, etc. Erst wenn eine für beide Seiten ausgewogene Lösung gefunden ist, wird der Vertrag beurkundet. Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten unparteiisch und umfassend zu beraten. Die Zuziehung eines Anwalts, der den Notarvertrag prüft, ist in der Regel nicht notwendig.

Nach der Beurkundung sorgt der Notar für die weitere Abwicklung des Kaufvertrages. Er teilt dem Käufer bzw. der finanzierenden Bank mit, wann der Kaufpreis zu zahlen ist. Nach Bestätigung der Kaufpreiszahlung sorgt er dafür, dass der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.

Auch wenn Sie eine Grundschuld oder eine Hypothek bestellen, sind Sie beim Notar richtig. Bitte stellen Sie die Unterlagen, die Ihnen Ihre Bank oder Sparkasse für die Beurkundung des Grundpfandrechts überlässt, rechtzeitig zur Verfügung. Der Notar bereitet die entsprechenden Urkunden vor, erörtert sie mit Ihnen und sorgt dafür, dass die Sicherungsmittel ins Grundbuch eingetragen werden.

Der Notar ist außerdem zuständig, wenn Sie Wohnungseigentum begründen möchten oder wenn Sie Rechte an Grundstücken (Wohnungsrecht, Nießbrauch, Wegerecht, etc.) bestellen oder löschen lassen wollen.

HANDELS- UND GESELLSCHAFTS­RECHT

Sie möchten eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) gründen, Anteile an einer GmbH verkaufen, das Stammkapital erhöhen, einen neuen Geschäftsführer bestellen oder eine GmbH liquidieren? Der Notar berät Sie und bereitet die entsprechenden Verträge, Anmeldungen zum Handelsregister und sonstigen Unterlagen vor, um die Maßnahme im Handelsregister zu vollziehen.

Neben Kapitalgesellschaften wie der GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und der Aktiengesellschaft (AG) betreut der Notar außerdem Kommanditgesellschaften, insbesondere GmbH & Co. KG, die offene Handelsgesellschaft (oHG) und Einzelkaufleute.

Gerne berate ich Sie auch hinsichtlich der passenden Rechtsform für Ihre Unternehmung.

VERERBEN UND SCHENKEN

Wenn Sie regeln möchten, wer Ihr Vermögen erhält, können Sie sich hierzu von einem Notar beraten lassen. Der Notar regelt für Sie zum Beispiel die Übertragung von Grundbesitz zu Lebzeiten. Oder er verfasst für Sie ein Testament oder einen Erbvertrag.

Viele Ehegatten wünschen ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben ihres Nachlasses einsetzen. Schlusserben, also die Erben nach dem Längstlebenden, sind die Kinder. Beim Berliner Testament gibt es trotz seiner Schlichtheit einige Aspekte zu beachten. Auch unter steuerlichen Gesichtspunkten kann das Berliner Testament nachteilig sein.

Der Notar berät Sie auch bei besonderen Nachlassgestaltungen, zum Beispiel bei Patchwork-Familien, wenn Sie ein Unternehmen, eine Kanzlei oder eine Praxis haben, wenn Sie Pflichtteilsansprüche verhindern wollen, bei behinderten Kindern.Wer zu Lebzeiten Vermögen an seinen Ehegatten oder an die nächste Generation übertragen möchte, kann dies durch einen Übergabevertrag tun. Dies ist häufig unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Denn der Steuerfreibetrag aus der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer steht nach 10 Jahren wieder voll zur Verfügung. Auch wenn die nächste Generation in das Elternhaus einzieht, renoviert, umbaut und folglich in die geschenkte Immobilie investiert, bietet sich eine Übertragung an. Hierbei gibt es eine Vielzahl von Fragen zu klären:

  • Wollen sich die Eltern Rechte vorbehalten, wie z. B. ein Nießbrauchsrecht, ein Wohnrecht und/oder Rückforderungsrechte?
  • Was passiert, wenn die Eltern pflegebedürftig werden?
  • Soll die Schenkung unter den Geschwistern ausgeglichen werden? Erhalten die Geschwister eine Ausgleichszahlung?
EHEVERTRAG UND SCHEIDUNGSVEREINBARUNG

Ehevertrag
Im Ehevertrag können (künftige) Ehegatten verschiedene Aspekte ihrer Ehe regeln.

Eheliches Güterrecht
Der klassische Ehevertrag meint die Regelung des ehelichen Güterrechts. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Zugewinngemeinschaft als Standard-Güterstand für alle Ehen vor, auf die das deutsche (Ehegüter-) Recht anwendbar ist. Der gesetzliche Güterstand lässt sich durch Ehevertrag abändern: Ehegatten können Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Auch Spielarten sind denkbar. Beispiele: Zugewinnausgleich wird nur in bestimmten Fällen gezahlt, das heißt in der Regel, kein Zugewinnausgleich bei Scheidung. Oder Art und Umfang des Zugewinns werden modifiziert: Zum Beispiel: Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände und/oder ihre Wertsteigerung aus dem Zugewinn, zum Beispiel: Betriebsvermögen.

Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich meint die Teilung von Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Zum Beispiel: Beamtenversorgung, gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung (Pensionskassen, berufsständische Versorgung). Der Versorgungsausgleich wird unabhängig vom Güterstand durchgeführt.

Vereinbarungen über den (Ausschluss des) Versorgungsausgleichs sind möglich. Allerdings greifen solche Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein und sind deshalb mit Bedacht zu treffen.

Nachehelicher Unterhalt
Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist möglich. Aber: nicht zu Lasten Dritter. Zum Beispiel, wenn in Folge des Unterhaltsverzichts gemeinsame Kinder nicht mehr ausreichend betreut werden können. Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist auch dann nichtig, wenn der Verzichtende dann auf staatliche Leistungen angewiesen wäre.

Scheidungsvereinbarung
In einer Scheidungsvereinbarung können Ehegatten einvernehmlich alle Fragen regeln, die im Rahmen ihrer Scheidung auftreten.

Zum Beispiel: Übertragung von Immobilien auf einen der Ehegatten, Verteilung des sonstigen Vermögens (Guthaben bei Banken, Hausrat, PKW), Regelung von Verbindlichkeiten, Ausgleich von Zugewinn, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Erb- und Pflichtteilsverzicht

VORSORGE­VOLLMACHT UND PATIENTEN­VERFÜGUNG

Wer seinen Willen für den Betreuungsfall rechtlich absichern möchte, sollte mit einer Vollmacht Vorsorge treffen. Kein Familienangehöriger hat automatisch eine Vollmacht für einen anderen. Wer nicht möchte, dass bei Krankheit ein Betreuer für ihn bestellt wird, sollte mit einer Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung verhindern.

Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht erlaubt dem Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber in vermögens­rechtlichen Bereich und in persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht ist meist als umfassende Generalvollmacht ausgestaltet. Sie bleibt auch dann gültig, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird. Hierdurch soll die – rechtzeitig erteilte – Vollmacht vermeiden, dass eine Betreuung angeordnet wird. Zur Errichtung der Vorsorgevollmacht ist mindestens Schriftform erforderlich. Viele Rechtsgeschäfte erfordern jedoch eine notarielle Vollmacht. Nur die notarielle Vorsorgevollmacht ist umfassend.

Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann ich meine ganz persönlichen Vorstellungen und Wünsche für den Fall festhalten, dass ich sehr schwer erkranke. In der Regel enthält sie die Weisung, bei hoffnungslosen Krankheitsverläufen lediglich nur Schmerzlinderung durchzuführen und eine künstliche Ernährung sowie lebensverlängernde Maßnahmen abzubrechen.

KOSTEN

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem Gebührensystem, das bundesweit für alle Gerichte und Notare gilt. Die Beurkundung kostet daher bei jedem Notar das Gleiche. Zusätzliche Gebühren für die die Beratung oder den Entwurf entstehen nicht. Diese Leistungen sind mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Über die zu erwartenden Kosten gibt Ihnen der Notar gerne Auskunft.